Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Christian Schretthauser
Akademischer Experte Brandschutz
zertifizierter Brandschutzmanager
BRANDINSPEKTOR Brandschutzmanagement
© 2013
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
1.1. Auftragserteilung/Bestellung
Alle an Brandinspektor Brandschutzmanagement, im folgenden “BSM” als Auftragnehmer genannt, erteilten Aufträge,
soweit nicht im Einzelfall schriftliche Abweichungen vereinbart, unterliegen ausschließlich den nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern sind nur dann wirksam, wenn sie von BSM ausdrücklich
schriftlich bestätigt worden sind. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Auftragserteilung neben den besonderen
Bedingungen des einzelnen Geschäfts als vom Auftraggeber angenommen.
Abweichungen, insbesondere mündliche Vereinbarungen und sonstige Nebenabreden bedürfen gegenüber Konsumenten
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Gegenbestätigung durch BSM, ohne eine solche schriftliche Bestätigung
sind Abweichungen nicht gültig.
1.2. Vertragsabschluss und Rücktritt
Bei online bestellter Ware, die per Versand zugestellt wird, gilt das Rücktrittsrecht laut Fernabsatzgesetz BGBl. I Nr. 185/1999.
BSM verpflichtet sich, die Bestellungen des Bestellers zu den publizierten Bedingungen anzunehmen.
Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern ist der Kunde sowie auch BSM zum Rücktritt berechtigt.
Die Kosten des Versandes gehen zu Lasten des Kunden. Bei Artikeln, die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt
sind oder deren Siegelverschluss beschädigt ist, wird ein angemessenes Entgelt für die Wertminderung erhoben.
2. Leistungen
2.1. Brandschutzberatung
Auf Antrag des Auftraggebers wird dieser vom Auftragnehmer in allen Belangen des vorbeugendes Brandschutzes beraten.
Die Örtlichkeit der Beratung wird vom Auftraggeber festgelegt. Eventuelle Fahrtkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt, wobei grundsätzlich im Umkreis von 50km des Sitzes des Auftragnehmers die erste Anfahrt kostenfrei durchgeführt
wird. Dieser Umstand wird dem Auftraggeber vor Antritt der Leistung bekannt gegeben.
Die Verrechnung der Beratungsleistung erfolgt pro angefangener halben Stunde, wobei der Halbstundensatz vor
Leistungsaufnahme dem Auftraggeber bekannt gegeben wird und Teil eines eventuellen Angebotes ist.
Für umfangreichere Aufträge kann nach Maßgabe der Auftragnehmers auch ein geänderter Verrechnungssatz erfolgen.
Dies Bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
Bei umfangreicheren Projekten wird grundsätzlich ein Angebot erstellt.
2.2.Erstellung von Brandschutzplänen
Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber Brandschutzpläne entsprechend den gültigen Richflinien.
Als Basis fur die Erstellung von Brandschutzplänen dienen Pläne des Objektes in Papierform oder in digitaler Form
jeweils in der letztgültigen Fassung. Nach Vereinbarung können die Pläne auch aufgrund einer Vermessung vor Ort
durchgeführt werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt aufgrund eines Pauschalpreisangebotes und einer Schriftlichen
Auftragsbestätiung. lm Pauschalpreis sind jedenfallszwei Objektbegehungen zur Aufnahme
des tatsächlichen Bestandes inkludiert. Sollte sich im Zuge der Objektbegehung heraussteilen, dss die tatsächliche
bauliche Ausführung wesentlich vom Stand der Papier- (bzw. digital-) Pläne abweicht, so ist der Auftragnehmer
berechtigt den Zeitaufwand für die Aufnahme der Änderungen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Liegen vom gegenständlichen Objekt bereits Pläne in einem digitalen Format vor, so können dlese
bereits vor der Angebotserstellung dem Auftragnehmer zur Kostenkalkulation zur Verfügung gestellt werden. Stehen
zum Zeitpunk der Angebotserstellung dem Auftragnehmer die digitalen Pläne nicht zur Verfügung, so werden die
Kosten für die Konvertierung und Bereinigung der Layer im Pauschalpreis nicht berücksichtigt und daher je
nach Aufwand in Rechnung gestellt.
lm Pauschalpreis sind üblicherweise auch der Ausdruck dreier Parien in Papierform enthalten,
sowie die Abstimmung der Pläne mit der örtlichen Feuerwehr inkludiert. Weiters sind Kosten wie z.B. Scannen der
Papierpläne bei Fremdfirmen inkludiert. Sollten zusätzlich zu den im Pauschalpreis inkludierten Leistungen weitere
Objektbegehungen oder andere Leistungen (z.B. weitere Ausdrucke) gewünscht sein, so werden die dafür
aufgewendeten Zeit- bzw. Fahrtkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Dieser Umstand wird dem Auftraggeber
jedoch im Vorhinein bekannt gegeben.
Für allfällige Objektbegehungen muss eine mit den Örtlichkeiten vertraute Person anwesend sein (z.B.
Brandschutzbeauftragter). lm Rahmen der Objektbegehung werden vom Auftragnehmer die offen sichtbaren
Brandschutzeinrichtungen aufgenommen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei dieser Arbeit in
bestmöglicher Form zu unterstützen, bzw. Unterlagen wie z.B. Meldergruppenverzeichnis, Feuerlöscherverzeichnis
Brandfallsteuergruppenverzeichnis, usw. zur Verfügung zu stellen.
Weitere Eintragungen, welche im Brandschutzplan relevant sind, jedoch nicht offen sichtbar sind, müssen vom
Auftraggeber dem Auftragnehmer explizit bekannt gegeben werden. Dies trifft z.B. auf Brandbrücken in
Zwischendecken, eventuelle Gefahrenstellen, usw. zu.
Nach Fertigstellung der Pläne werden diese in Papierform und in digitaler Form(pdf) an den Auftraggeber übergeben. Die
korrekte Übernahme und Auftragserfüllung ist schriftlich vom Auftraggeber zu bestätigen. Die Nutzungsrechte und
das Copyright verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer, nach Begleichen der offenen
Forderungen gehen diese Rechte zu 100% an den Auftraggeber über.
2.3. Erstellung von Brandschutzkonzepten
Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber ein Brandschutzkonzept entsprechend dem Stand der Technik. Ziel
ist es unter Anwendung von geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ein möglichst
ökonomisches Konzept zu erstellen, welches sich optimal in die Gebäudestruktur integriert und den Personen- und
Sachwertschutz gewährleistet.
Grundsätzlich erfolgt die Auftragsabwicklung aufgrund eines Pauschalpreisangebotes und einer schriftlichen
Auftragsbestätigung. Der Pauschalpreis beinhaltet eine bestimmte Dauer an Konzepterstellungszeit, sowie
Abstimmungsgesprächen. Sämtliche darüber hinaus gehende Leistungen werden je nach Aufwand in Rechnung
gestellt. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes in bestmöglicher
Form zu unterstützen. lnsbesondere müssen stets aktuelle Pläne zurVerfügung gestellt, bzw. ist der Kontakt zu den
jeweiligen Fachplanern wie z.B. Haustechnik, Elektrotechnik, Lüftungstechnik usw. herzustellen. Sämtliche
Umstände welche für die Konzepterstellung maßgeblich sind, müssen vom Auftraggeber bekannt gegeben werden.
Wird während der Projektabwicklung die Objektplanung so abgeändert, dass die Erstellung eines schlüssigen
Konzeptes mit dem den Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich ist, oder werden
Maßnahmen welche zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes notwendig wären abgelehnt, so kann der
Auftragnehmer die weitere Projektabwicklung abbrechen. ln diesem Fall sind die bis zu diesem Zeitpunkt
angefallenen Kosten dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zu ersetzen.Auf Wunsch wird das Konzept mit der
zuständigen Behörde, bzw. Sachverständigen abgestimmt, ist diese Leistung nicht explizit im Pauschalpreisangebot
angeführt, so werden die dafür anfallenden Kosten wie z.B. Zeitaufwand, Fahrtkosten und Sachverständigengebühren
extra in Rechnung gestellt.
Werden zusätzlich zum Brandschutzkonzept auch Brandschutzkonzeptpläne beauftragt, so gelten zusätzlich die
Bestimmungen für die,,Erstellung von Brandschutzplänen".
3. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
3.1. Wird ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten nicht eingehalten bzw. nicht rechtzeitig
abgesagt, so ist derAuftragnehmer berechtigt die angefallenen Zeit- und Fahrtkosten in Rechnung zu stellen.
3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer über sämtliche das gegenständliche Projekt betreffende
Umstände sowie Änderung von Umständen, zu informieren.
3.3. Der Auftraggeber ist berechtigt jederzeit in die vom Auftragnehmer für das gegenständliche Projekt geführte
Aufwandsaufzeichnung Einsicht zu nehmen.
4. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
4.1 . Der Auftragnehmer entwickelt diese Tätigkeit selbständig, ist an keine Arbeitszeit gebunden, verrichtet die Tätigkeit
im eigenen Haus, verwendet die von ihm beigestellte Software und steht dafür ein, dass das von ihm herzustellende
Arbeitsergebnis eine geeignete Grundlage für die weitere Bearbeitung durch den Auftraggeber darstellt.
4.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet eine detaillierte Aufwandsaufzeichnung zu führen, in dieser sind insbesondere die
geleisteten Stunden, die gefahrenen Kilometer, sowie die bezahlten Aufwände für das gegenständliche Projekt
angeführt. Der Auftraggeber kann jederzeit in diese Aufzeichnung Einsicht nehmen.
4.3. Der Auftragnehmer hat selbst und auf eigene Rechnung für die zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung
der von ihm übernommenen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen. Er ist nicht an
die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe des Auftraggebers gebunden.
4.4. Det Auftragnehmer ist an keinen Dienstort gebunden.
4.5. Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterliegt der Auftragnehmer keinem Konkurrenzverbot. Er ist
berechtigt, Aufträge für ähnlich geartete Tätigkeiten auch von anderen Auftraggebern anzunehmen und für diese
auszuführen.
4.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Fur den Fall, dass sich der
Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines
Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und dem Auftraggeber kein Vertragsverhältnis.
4.7. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer besteht mit Ausnahme von sachlichen
Weisungen nicht.
5. Beendigung vor der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber
daran kein Verschulden trifft. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind beiderseits berechtigt, mit sofortiger
Wirkung das Geschäftsverhältnis für beendet zu erklären. lnsoweit jedoch eine solche Beendigung des
Geschäftsverhältnis für den jeweils anderen Geschäftspartner einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem
beendigungswilligen Vertragspartner zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das
Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er dazu auch verpflichtet,
widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn gestellt werden
können. lm Fall von nicht vorhersehbaren Ereignissen wie höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, schwerer
Krankheit, Unfall oder Tod des Auftragnehmers, können keine Schadensersatzforderungen an den Auftragnehmer gestellt
werden.
6. Beendigung bei ordnungsgemäßer Auftragserfüllun
Die ordnungsgemäße Übergabe des fertigen Werkes ist vom Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen
schriftlich zu bestätigen. Lässt der Auftraggeber die Frist von 4 Wochen verstreichen, so gilt der Auftrag als
ordnungsgemäß abgeschlossen.
Etwaige auftretende Mängel sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bekannt zu geben, der um raschestmögliche
Mängelbehebung bemüht ist. Sämtliche Nutzungsrechte und das Copyright verbleiben bis zur Bezahlung der offenen
Forderungen beim Auftragnehmer.
7. Preise, Steuern und Gebühren
7.1 . Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten
Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
7.2. Die Kosten für Fahrt, Tag und Nächtigungsgelder werden falls nicht im
Pauschalpreisangebot inkludiert dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
8. Liefertermin
8.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
8,2, Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn
der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen
vollstanäi-g zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
LieferverzÖgerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben und lnformationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom AuftrJgnehmer nicht zu
vertreten und kÖnnen nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehr[osten trägt der
Auftraggeber.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Projektteile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
9. Zahlung
9.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (Teilprojekte) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnungen zu legen.
9.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der
Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung dei vereinbarten Zahlun-gen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit
verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
9.4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Ab der 2. Mahnung werden
zusätzlich 7,20 €, ab der 3. Mahnung zusätzlich 20,- € verrechnet.
9.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamlieferung, Garantie oder
Gewährlelstungsansprüchen sowie Bemängelungen zurückzuhalten.
10. Urheberrecht und Nutzung.
10.1 . Alle Urheber- und Nutzungsrechte gehen bei vollständiger Bezahlung der Gesamtauftragssumme an den
Auftraggeber über
11. Gewährleistung, Wartung, Anderungen
11.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen
nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden
die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Aufträgnehmer alle zur Untersüchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermögliclrt.
12. Haftung
12.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
12.2. lnsbesondere wird nicht für Schäden gehaftet welche durch Unfälle oder Einsatzmisserfolg in Folge unrichtiger
Angaben im Brandschutzplan entstehen. Weiters unterliegt die laufende Aktualisierung der erstellten
Brandschutzpläne nicht dem Auftragnehmer.
12.3. Bei Begehungen welche nicht explizit als Brandschutz-bzw. Sicherheitstechnische überprufung definiert sind,
sondern nur dem Zweck der Erstellung von Brandschutzkonzepten oder -plänen bzw. der Brandschutzberatung
dienen, kann kein Anspruch auf Hinweispflicht über brandschutztechnische Mängel gestellt werden. D.h. der
Auftraggeber wird im Rahmen solcher Objektbegehungen zwar auf offensichtliche Mängel hingewiesen,
der Auftragnehmer kann aber in keiner Weise für Unfälle und Schäden aufgrund von Mängeln,
auf welche nicht hingewiesen wurde, haftbar gemacht werden.
13. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet sämtliche vertrauliche Informationen, sowie Pläne und Unterlagen des Auftraggebers
nicht an Dritte weiterzugeben.
14. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch
der übrige lnhalt dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Schlussbestimmungen für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes der jeweiligen Partei